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Wohnen

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Die Teuerung macht auch das Wohnen immer teurer und das wird für viele Haushalte zum Problem. Die Explosion der Energiepreise betrifft auch die Heizkosten und wirft viele Fragen auf. Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um Miete und Heizen.

    Ich konnte meine Miete nicht bezahlen und mein Vermieter hat eine Räumungsklage, beziehungsweise Kündigung eingebracht. Was kann ich machen? 

    Wenn bereits ein Gerichtsverfahren anhängig ist, dann wenden Sie sich an die Delogierungsprävention der Volkshilfe Wien – FAWOS (Fachstelle für Wohnungssicherung)

    Wenn noch kein Verfahren anhängig ist, aber Zahlungen offen sind (inklusive Heizkosten aus einer Zentralheizung), dann kontaktieren Sie den Wohnschirm. Dieser übernimmt eventuell einen Teil der ausständigen Zahlungen.

    Mehr dazu: 

    Kann ich die Fernwärme oder die Zentralheizung kündigen? 

    Nein, in einem Mehrparteienhaus geht das nicht. Fernwärme- und Zentralheizungen werden - ähnlich wie bei einem Aufzug - für gewöhnlich als Gemeinschaftsanlage betrieben. Die Kosten dafür werden auf alle Mieter:innen oder Eigentümer:innen aufgeteilt. Würde eine Person aus der Wärmeversorgung aussteigen, dann würden sich die Kosten für alle anderen erhöhen. Ein Ausstieg ist daher nicht vorgesehen. 

    Manchmal erlauben Wärmeanbieter einzelnen Wärmeabnehmern dennoch eine Kündigung des Liefervertrages. Darauf gibt es aber nach Ansicht der AK keinen Anspruch und es besteht die Gefahr, dass Vermieter:innen, Mitmieter:innen oder Miteigentümer:innen die Person, die aus der Wärmeversorgung aussteigt, auf Wiederaufnahme der Wärmeversorgung klagen. 

    Meine Wohnung wird von einer Zentralheizung beziehungsweise über Fernwärme versorgt. Jetzt wurden die monatlichen Zahlungen erhöht. Was kann ich tun?

    Eine gesetzliche Möglichkeit zur Bestreitung der monatlichen Akontozahlungen gibt es nicht. Trotzdem sollte der Wärmeversorger darauf hingewiesen werden, wenn er die Berechnung fehlerhaft vornimmt. 

    Grundsätzlich orientieren sich die monatlichen Zahlungen am Verbrauch der Vorperiode, wobei aber die aktuellen Energiekosten berücksichtigt werden. Die Höhe der monatlichen Zahlungen wird am Anfang der jeweiligen Abrechnungsperiode festgelegt. Wenn – wie heuer – die Entwicklungen auf den Energiemärkten nicht vorhersehbar waren und daher Preissteigerungen zu berücksichtigen sind, die der Wärmeversorger am Anfang der Abrechnungsperiode nicht vorhersehen konnte, dann kann er auch während der Abrechnungsperiode die Vorschreibungen erhöhen. 

    Wärmeversorger sollten den Grund für eine Anhebung der monatlichen Zahlungen transparent kommunizieren können. Sie können daher um eine schriftliche Stellungnahme zum Grund für die Anhebung bitten. 

    Bei Fragen zur zentralen Wärmeversorgung stellen Sie eine Anfrage für einen Rückruf an unser Wohnteam: Wohnen | Arbeiterkammer Wien

    Ein Kollege wird Sie zurückrufen und Ihre Fragen mit Ihnen besprechen.

    Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund beschränkter Ressourcen keine umfangreiche Überprüfung übermittelter Abrechnungen vornehmen können, sondern nur telefonisch Fragen beantworten.

    Mehr dazu:

    Erste Informationen zur Abrechnung bei zentraler Wärmeversorgung gibt es hier: Heizkostenabrechnung | Arbeiterkammer Wien

    Wie kann ich meine Abrechnung oder meinen Vertrag von der Fernwärme beziehungsweise für meine Zentralheizung prüfen lassen?

    Erste Informationen zur Abrechnung bei zentraler Wärmeversorgung gibt es hier: Heizkostenabrechnung | Arbeiterkammer Wien

    Abrechnungen können wir nur in begründeten Einzelfällen prüfen!  

    Wenn Sie allgemeine Fragen zu Ihrer Abrechnung haben, dann stellen Sie eine Anfrage für einen Rückruf an unser Wohnteam: Wohnen | Arbeiterkammer Wien

    Ein Kollege wird Sie zurückrufen und Ihre Fragen mit Ihnen besprechen. 

    Wir bitten um Verständnis, dass wir aufgrund beschränkter Ressourcen keine umfangreiche Überprüfung übermittelter Abrechnungen vornehmen können, sondern nur telefonisch Fragen beantworten. 

    Ich bin ausgezogen. Wie lange hat mein Wärmeversorger Zeit für die Endabrechnung? 

    Hinweis: Gilt nur bei Fernwärme oder Zentralheizung!

    Die Heizkostenabrechnung ist eine Verteilabrechnung, die für das gesamte Gebäude gleichzeitig gelegt werden muss. Sie bekommen Ihre Endabrechnung daher zu jenem Zeitpunkt, zu dem die verbleibenden Mieter:innen beziehungsweise Wohnungseigentümer:innen ihre Jahresabrechnung bekommen. Die Abrechnung muss längstens 6 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode gelegt werden. Wenn Sie daher am Anfang einer Abrechnungsperiode ausziehen, dann kann die Endabrechnung bis zu eineinhalb Jahre dauern.

    Sie haben allerdings ein Recht auf Zwischenablesung Ihres Verbrauchs, damit Ihnen nicht der Verbrauch der Nachmieter:innen vorgeschrieben wird.

    Kann ich mich gegenüber meinem Fernwärmeanbieter auf die Grundversorgung berufen? 

    Nein! Ein Recht auf Grundversorgung gibt es nur für die Versorgung mit Strom und Gas. Fernwärmeanbieter haben keine Verpflichtung zur Grundversorgung. 

    Wichtig ist, dass man über die Grundversorgung kein Anrecht auf eine Versorgung zu einem günstigeren Tarif hat, sondern nur das Recht, versorgt zu werden, solange man die vorgeschriebenen Zahlungen leistet. 

    Ich möchte eine Photovoltaik Anlage auf meinem Balkon montieren. Benötige ich die Zustimmung der Miteigentümer:innen beziehungsweise Vermieter:in?

    Ja! Durch das Anbringen einer PV Anlage auf dem Balkon kommt es zu einer Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes des Gebäudes. Daher bedarf es der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer:innen des Gebäudes. Als Mieter:in müssten Sie grundsätzlich nur Ihre:n Vermieter:in um Erlaubnis bitten. Vermieterseitig wird die Zustimmung aber dennoch meist von der Zustimmung aller Eigentümer des Gebäudes abhängig gemacht, weil auch Vermieter:innen den Einbau der PV Anlage nicht ohne Zustimmung ihrer Miteigentümer:innen erlauben dürfen. 

    Ich möchte eine Photovoltaikanlage auf meinem Dach errichten und habe gehört, dass das jetzt unter erleichterten Voraussetzungen möglich sein soll. Welche Erleichterungen gibt es?

    Grundsätzlich benötigt man die Zustimmung aller Miteigentümer:innen, wenn man die Außenhaut des Gebäudes verändern will. Eine Erleichterung gibt es für Eigentümer:innen von Reihenhäusern aber seit der WEG-Novelle 2022. Nach der aktuellen Rechtslage müssen bei Reihenhäusern nicht mehr alle Miteigentümer:innen aktiv zustimmen, sondern reicht es aus, wenn binnen zwei Monaten ab Verständigung über die Änderung kein Widerspruch erfolgt. Man spricht von einer Zustimmungsfiktion.

    Wollen Sie also ein PV-Anlage auf einem Reihenhaus errichten, dann müssen Sie Ihre Miteigentümer:innen klar und verständlich über die geplante Änderung verständigen und ihnen die Möglichkeit einer Zustimmung oder Ablehnung geben. Im Schreiben über die Verständigung müssen Sie darauf hinweisen, dass das Unterblieben der Ablehnung nach zwei Monaten automatisch als Zustimmung gewertet wird.

    Widerspricht auch nur ein einziger Wohnungseigentümer der Änderung, dann müssen Sie die Änderung im Gerichtsweg durchsetzen. Die Voraussetzungen dafür entnehmen Sie bitte unserer Broschüre „Wohnen im Eigentum“ ab Seite 48: Wohnen im Eigentum | Arbeiterkammer Wien

    Allgemeine Informationen zum Änderungsrecht findet man auf unserer Website: Änderungen an und in der Eigentumswohnung | Arbeiterkammer Wien

    Ich (Eigentümer:in) möchte eine Ladestation für mein E-Auto auf meinem Parkplatz errichten. Benötige ich dafür die Zustimmung meiner Miteigentümer:innen? 

    Ja! Die Errichtung einer E-Ladestation bedarf der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer:innen. Seit der Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes 2022 gibt es allerdings eine Erleichterung für Langsam-Ladestationen (bis 5,5 KW). Die Novelle hat eine sog. Zustimmungsfiktion eingeführt, nach der Miteigentümer:innen, die die baulichen Veränderungen des Stellplatzes nicht binnen zwei Monaten ausdrücklich ablehnen, ihre Zustimmung automatisch erteilen. 

    Sie müssen daher Ihre Miteigentümer:innen klar und verständlich über die geplante Änderung verständigen und ihnen mitteilen, dass die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten widersprechen. Kommt binnen zwei Monaten kein Widerspruch, dann gilt die Genehmigung als erteilt. 

    Wenn aber auch nur ein einziger Wohnungseigentümer widerspricht, dann müssen Sie die Zustimmung im Gerichtsweg ersetzen lassen. Dafür gibt es seit 2022 insofern eine Erleichterung, als Sie – anders als bei anderen wesentlichen Veränderungen - weder ihr wichtiges Interesse an der Ladestation noch deren Verkehrsüblichkeit beweisen müssen. 

    Genauere Informationen entnehmen Sie bitte unserer Broschüre „Wohnen im Eigentum“ ab Seite 48: Wohnen im Eigentum | Arbeiterkammer Wien

    Allgemeine Informationen zum Änderungsrecht findet man auf unserer Homepage: Änderungen an und in der Eigentumswohnung | Arbeiterkammer Wien

    Meine Fenster sind undicht. Wer kommt für die Abdichtung auf?  

    Wenn es nur um das Abdichten funktionsfähiger Fenster geht, nicht aber um einen Defekt, dann ist der Mieter oder Wohnungseigentümer selbst zuständig. 

    Grundsätzlich schuldet der Vermieter einen Mietgegenstand mit gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Wenn jemand eine Wohnung mit Kastenfenstern anmietet, dann kann er nicht verlangen, dass diese genauso dichten wie moderne Fenster. Nur wenn die Fenster nicht dem entsprechen, was man als Mieter erwarten kann, dann kann man Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen. 

    Meine Fenster sind defekt. Wer kommt für die Reparatur auf? 

    Miete 

    Im Altbau und geförderten Neubau ist der Vermieter zuständig. (Vollanwendung MRG -siehe Anwendungsbereiche des Mietrechtsgesetzes | Arbeiterkammer Wien 

    Bei Kastenfenstern ist der Vermieter nur für die äußeren Fensterflügel zuständig, nicht aber für die inneren.

    Im frei finanzierten Neubau ergeben sich die Erhaltungspflichten aus dem Mietvertrag. Es kommt daher rein auf die vertragliche Vereinbarung an.

    Zum Zeitpunkt der Übergabe der Fenster müssen diese aber jedenfalls mängelfrei sein, wenn nichts anderes vereinbart wurde. 

    Grundsätzlich schuldet der Vermieter einen Mietgegenstand mit gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften. Wenn jemand eine Wohnung mit Kastenfenstern anmietet, dann kann er nicht verlangen, dass diese genauso dichten wie moderne Fenster. Nur wenn die Fenster nicht dem entsprechen, was man als Mieter erwarten kann, dann kann man Ansprüche gegen den Vermieter geltend machen. 

    Ergibt sich aus einer Mangelhaftigkeit der Fenster eine wesentliche Beeinträchtigung (zum Beispiel starker Luftzug, Wohnung schwer zu beheizen), dann besteht ein Recht auf Mietminderung. Informationen zur Mietminderung findet man hier: Ihr Recht die Miete zu reduzieren | Arbeiterkammer Wien

    Mit unserem Musterbrief kann die Mietminderung geltend gemacht werden: Mietzinsminderung | Arbeiterkammer Wien

    Wohnungseigentum

    Eigentlich ist die Eigentümergemeinschaft (nicht der einzelne Eigentümer) zuständig. Manchmal gibt es aber im Wohnungseigentumsvertrag abweichende Vereinbarungen.

    Mehr dazu:

    Ich möchte einen Holzofen in meiner Mietwohnung aufstellen, doch meine Vermieterin sagt nein. Was kann ich tun?  

    Aktuell ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. Geht man davon aus, dass das Aufstellen eines Holzofens eine unwesentliche Veränderung ist, dann bedarf es keiner Zustimmung des Vermieters. Geht man davon aus, dass das Aufstellen eine wesentliche Veränderung ist, dann braucht es die Zustimmung.

    Kriterien für die Wesentlichkeit der Änderung:

    • Gewicht und Größe des Ofens
    • Sind bauliche Veränderungen (Anschrauben am Estrich etc.) notwendig?
    • Wird der Ofen an einem Sammelkamin (versorgt mehrere Wohnungen – eher wesentlich) oder einem Einzelkamin angeschlossen

    Die Kosten für den Ofen UND das Schleifen des Kamins sind vom Mieter zu übernehmen.

    Mehr dazu:

    Ich möchte einen Holzofen in meiner Eigentumswohnung aufstellen. Benötige ich die Zustimmung der anderen Eigentümerinnen und Eigentümer? 

    Aktuell ist die Rechtslage nicht abschließend geklärt. Geht man davon aus, dass das Aufstellen eines Holzofens eine unwesentliche Veränderung ist, dann bedarf es keiner Zustimmung aller Wohnungseigentümer. Geht man davon aus, dass das Aufstellen eine wesentliche Veränderung ist, dann braucht es die Zustimmung.

    Kriterien für die Wesentlichkeit der Änderung:

    • Gewicht und Größe des Ofens
    • Sind bauliche Veränderungen (Anschrauben am Estrich etc.) notwendig?
    • Wird der Ofen an einem Sammelkamin (versorgt mehrere Wohnungen – eher wesentlich) oder einem Einzelkamin angeschlossen

    Die Kosten für den Ofen UND das Schleifen des Kamins sind vom jeweiligen Wohnungseigentümer zu übernehmen

    Mehr dazu:

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