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Energie

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Die explodierenden Energiekosten sind für Haushalte und Unternehmen eine enorme Belastung. Viele Menschen tun sich zunehmend schwer damit, ihre Energiekosten zu stemmen. Auch Vertragsänderungen und Tarifwechsel sind für Konsument:innen nicht immer einfach nachzuvollziehen. Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Energie für Sie zusammengestellt.

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    Was ist die Strompreisbremse und wie funktioniert sie? 

    Die Strompreisbremse hat zum Ziel, die Stromrechnung der Haushalte zu einem gewissen Teil zu subventionieren.

    Der Strompreis soll durch einen Stromkostenzuschuss für einen Stromgrundverbrauch von 2.900 kWh mit zehn Cent pro kWh netto verrechnet und automatisch abgezogen werden. Der darüberhinausgehende Verbrauch soll wieder marktüblich, je nachdem welchen Energietarif Sie haben, abgerechnet werden. Die Grenze von 2.900 kWh entspricht laut Regierung in etwa 80 Prozent des durchschnittlichen Stromverbrauchs in österreichischen Haushalten. Der Zuschuss beträgt maximal 30 Cent pro kWh netto. Für größere Haushalte mit mehr als drei Personen gibt es eine zusätzliche Unterstützung (Zusatzkontingent). 

    Haushalte, die beispielsweise 25 Cent pro kWh vom Versorger in Rechnung gestellt bekommen, erhalten für 2.900 kWh jeweils 15 Cent pro kWh vom Staat abgezogen. Wer 40 Cent pro kWh zahlen muss, erhält 30 Cent. Bei 45 Cent sind es ebenfalls 30 Cent, die abgezogen werden. In diesem Fall sind für die 2.900 kWh dann 15 Cent pro kWh zu zahlen.  

    Preisbeispiele zur Strompreisbremse: Bis zu einem Jahresverbrauch von 2900 Kilowattstunden wird der Strompreis mit maximal 30 Cent pro Kilowattstunde bezuschusst.  © AK Wien
    © AK Wien

    Wichtig:

    Zu Ihrem Nettopreis, wie oben in der Grafik darstellt, kommen noch 20 % Umsatzsteuer dazu! Die Umsatzsteuer wird jedoch jeweils vom vollen Rechnungsbetrag berechnet.

    Bei einem Energiepreis von bspw. 40 Cent pro kWh netto, wie oben im Beispiel in der Mitte dargestellt, bezahlen Sie 10 Cent pro kWh Energiepreis aufgrund der Strompreisbremse (rot). Die Umsatzsteuer wird jedoch von den 40 Cent pro kWh berechnet und beträgt daher 8 Cent pro kWh (= 20% von 40 Cent). Brutto zahlen Sie daher in diesem Beispiel also 18 Cent pro kWh für 2.900 kWh (= 10 Cent pro kWh Strompreisbremse + 8 Cent pro kWh Umsatzsteuer).

    Mehr zur Strompreisbremse.

    Wie profitiere ich von der Strompreisbremse? 

    Vom Stromkostenzuschuss profitieren alle Privatpersonen, die einen Stromliefervertrag mit einem Energielieferanten haben. Bis zu 500 Euro soll die Deckelung laut Regierung abfangen, bei den einkommensschwachen Haushalten wird es noch um die 200 Euro mehr werden, denn Menschen, die aufgrund ihres geringen Einkommens von Rundfunkgebühren befreit sind und keine Erneuerbaren Förderkosten zu bezahlen haben, erhalten einen zusätzlichen Abschlag von 75 Prozent der Netzkosten.

    Die konkrete Höhe, von der Sie profitieren werden, hängt aber von Ihrem jeweiligen Energieliefervertrag ab. Eine grobe Berechnung können Sie mittels Stromkostenbremse-Rechner der Regulierungsbehörde E-Control machen. Auf deren Webseite finden Sie eine Excel-Datei, in der Sie Ihre individuellen Preise eingeben und Ihre Reduktion berechnen können.  

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    Wann reduzieren sich meine Stromkosten durch die Strompreisbremse? 

    Mitte Oktober wurde der Stromkostenzuschuss im Nationalrat beschlossen und gilt von 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024. Die Unterstützung durch die Strompreisbremse wird direkt auf die Stromrechnung gutgeschrieben, und zwar bereits auf die monatlichen Teilzahlungsrechnungen.

    Die konkrete Ausgestaltung hängt jedoch vom jeweiligen Energielieferanten ab. Bitte erkundigen Sie sich im Kundenservicecenter Ihres Energielieferanten, wie dieser die Stromkostenbremse handhaben wird. 

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    Gibt es eine Strompreisbremse für Heizkosten? 

    Heizkosten werden durch die Strompreisbremse nicht unterstützt. Gefördert wird nur ein Grundverbrauch an Strom in Höhe von 2.900 kWh pro Jahr. Die AK fordert aber auch eine Preisbremse für die Raumwärme (wie Wärmepumpe, Stromheizungen, Pellets und so weiter). Die Bundesregierung hat aber angekündigt, darüber in einem nächsten Schritt zu entscheiden.

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    Lohnt sich ein Umstieg auf einen anderen Stromtarif trotz der Strompreisbremse? 

    Ein Umstieg kann sich trotz der angekündigten Strompreisbremse lohnen. Einerseits werden nur 2.900 kWh an Strom zu einem günstigeren Preis (Arbeitspreis) angeboten werden. Dabei handelt es sich um 80% des Strom-Durchschnittsverbrauches eines Haushaltes. Sollten Sie also mehr verbrauchen, dann ist dieser Mehrverbrauch zum vollen Energiepreis zu bezahlen.

    Andererseits hat die Regierung einen Zuschuss von höchstens 30 Cent pro kWh angekündigt. Wenn die Stromkosten für die ersten 2.900 kWh daher 10 Cent betragen sollen, aber höchstens 30 Cent Zuschuss gewährt werden, dann darf Ihr Stromtarif 40 Cent pro kWh nicht überschreiten, damit tatsächlich nur 10 Cent pro kWh für die begünstigte Strommenge zu zahlen sind.

    Am besten ist, mittels Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde E-Control die jeweilige Situation individuell zu prüfen, vor allem da die Energiepreise derzeit sehr volatil sind. Prüfen Sie dort, welcher Stromtarif für Ihre individuelle Situation der passendste ist.

    Mehr zur Strompreisbremse.

    Wird die Strompreisbremse auch für Nebenwohnsitze gelten? 

    Ja. Denn ausschlaggebend ist, dass man einen eigenen Stromliefervertrag für einen Zählpunkt hat und nicht die Wohnform. Die zusätzliche Unterstützung für größere Haushaltegilt allerdings nur für den Hauptwohnsitz.

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    Die Kosten für Strom werden mir von meinem Vermieter vorgeschrieben. Werde ich trotzdem von der Strompreisbremse profitieren?

    Die Erfahrungen mit den Voraussetzungen für den Energiekostenausgleich (150 Euro) lassen befürchten, dass Personen ohne eigenen Strombezugsvertrag nicht von der Strompreisbremse profitieren werden.

    Wir empfehlen daher, Ihren Vermieter aufzufordern, den Strombezug auf Sie umzumelden. Es besteht keine abschließende rechtliche Klarheit darüber, ob Vermieter:innen ihren Mieter:innen einen eigenen Hauptzähler und die Möglichkeit zur Wahl des Stromanbieters schulden. Der Grundsatz der freien Lieferantenwahl nach dem Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetz (ElWOG) legt eine solche Verpflichtung aber nahe.

    Ich habe mehr als einen Stromzähler im Haushalt. Bekomme ich den Grundverbrauch pro Zähler?

    Jeder Zähler beziehungsweise Zählpunkt mit einem Lastprofil H0, HA oder HF ist zulässig. Dies ist meist der Hauptzähler. Somit sind beispielsweise Warmwasserboiler oder Stromheizungen, welche mit einem separaten Zähler gemessen werden, nicht anspruchsberechtigt. Haben Sie allerdings mehrere Zähler, die mit den genannten Lastprofilen hinterlegt sind, wird jeder gefördert. Welcher Zähler mit welchem Profil hinterlegt ist kann man aus der Stromrechnung erkennen (Im Abschnitt wo die Zählerstände aufgelistet sind).

    Mein Stromverbrauch teilt sich auf mehrere Zähler auf. Werden die 2.900 kWh auf die Zähler aufgeteilt?

    Nein. Nur der Zähler mit einem Lastprofil H0, HA oder HF ist anspruchsberechtigt. Haben Sie allerdings mehrere Zähler, die mit den genannten Lastprofilen hinterlegt sind, wird jeder gefördert. Welcher Zähler mit welchem Profil hinterlegt ist kann man aus der Stromrechnung erkennen (Im Abschnitt wo die Zählerstände aufgelistet sind).

    Wenn mehr als 3 Personen im Haushalt leben kann eine Erhöhung des Grundkontingents von 2.900 kWh/a angesucht werden. Wo ist das zu machen? Und um wieviel erhöht sich das Grundkontingent?

    Das Stromkostenzuschussgesetz sieht eine derartige Regelung vor, in einer Pressekonferenz am 30.11.2022 hat Finanzminister Magnus Brunner dazu ein paar Details bekannt gegeben. Haushalte mit mehr als drei Personen sollen pro weiterer Person im Haushalt zusätzlich je 350 kWh pro Jahr an begünstigter Strommenge beantragen können. Damit soll eine weitere Entlastung von rund 100 Euro pro Jahr und pro Person erreicht werden.

    Wie die konkrete Ausgestaltung aussieht und ab wann Anträge gestellt werden können, ist allerdings immer noch offen. Voraussichtlich soll die Entlastung im Frühjahr bei den Haushalten ankommen. Hier fordern wir als AK, dass das Finanzministerium rasch eine Lösung vorlegen muss.

    Jetzt ist die Strompreisbremse in Kraft und ich habe trotzdem höhere monatliche Beträge von meinem Energielieferanten vorgeschrieben bekommen. Wie kann das sein? 

    Leider haben wir bereits von einigen Konsument:innen erfahren, dass manche Energielieferanten ihren Kund:innen gleichzeitig zur Information über die Strompreisbremse auch eine Preiserhöhung ihres Tarifes mitteilen. Das bedeutet, dass trotz Stromkostenbremse für manche Konsument:innen die Teilleistungsbeiträge höher ausfallen können. Ohne die Strompreisbremse wären die Teilleistungsbeiträge allerdings noch höher.

    Wir verstehen, dass das bei vielen Konsument:innen Unmut auslöst. Leider sind Preiserhöhungen jedoch aufgrund der Strompreisbremse nicht einfach ausgeschlossen.

    Mein Strom- beziehungsweise Gastarif ist extrem teuer geworden. Was kann ich dagegen tun?  

    Momentan erhöhen leider viele Energieanbieter ihre Preise. Wenn Sie überprüfen wollen, ob ein Wechsel zu einem anderen Energielieferanten sinnvoll ist, dann verwenden Sie bitte den Tarifkalkulator der E-Control.

    Aber Achtung!

    Keinesfalls vorschnell kündigen! Die enorm steigenden Energiekosten sind für viele Haushalte eine große Belastung. In dieser Ausnahmesituation ist es wichtig, sich genau zu informieren und überlegt vorzugehen. Mit dem Tarifkalkulator der E-Control können Sie prüfen, ob es vielleicht einen günstigeren Tarif für Sie gibt. Derzeit ist es aber leider so, dass die Tarife für Neukund:innen bei vielen Energieanbietern deutlich teurer sind und so einen Neukund:innentarif würden Sie bekommen, wenn Sie Ihren alten Vertrag kündigen. Man muss daher wirklich gut überlegen, ob man seinen alten Vertrag kündigt.

    Wie formuliere ich meinen Widerspruch gegen die Tariferhöhung für Strom/Gas?

    Die Tariferhöhung ist eine Preisänderung, die nicht nur eine automatische Indexanpassung (oftmals als „Preisinformation“ betitelt) darstellt. Unter­scheiden Sie daher bitte genau, ob es sich um eine solche Preisänderung handelt oder um eine Anpassung im Zuge einer automatischen Index­an­passung! Vom Anbieter muss die Möglichkeit gegeben werden, einer Preis­änderung zu widersprechen. Das ist binnen vier Wochen ab Zu­stell­ung des Schreibens möglich.

    Achtung:
    Widersprechen Sie nicht vorschnell! Derzeit ist es leider so, dass die Tarife für Neukund:innen bei vielen Energieanbietern deutlich teurer sind (v.a. über mehrere Jahre gesehen). – auf Tarifkalkulator hinweisen.

    Bei einem Widerspruch endet der Vertrag nach drei Monaten. Innerhalb dieser drei Monate wird man zum bisherigen Preis weiter beliefert. Der Vertrag endet nach einer Frist von drei Monaten zum folgenden Monats­letzten ab Wirksamkeit der Änderungen (Beispiele zur Berechnung ent­nehmen Sie bitte den FAQs weiter unten). In dieser Zeit sollten Sie sich um einen neuen Lieferanten bemühen, um eine durchgehende Versorgung zu gewährleisten. 

    Wir empfehlen, für den Widerspruch aufgrund von Beweiszwecken einen eingeschriebenen Brief (samt eigenhändiger Unterschrift am Ende; Kopie des Schreibens und Postbeleg gut aufbewahren) zu wählen. Manche Unter­nehmen sehen auch die Möglichkeit zum Widerspruch mittels Kunden­portal/Online-Formular vor. Sofern per E-Mail widersprochen wird, sollte eine Lesebestätigung angefordert werden.

    Darf der Energieanbieter trotz eines zugesagten Fixpreises die Preise trotzdem erhöhen?

    Nein.
    Immerhin soll eine Preisgarantie gerade feste Preise für eine bestimmte Vertragsdauer fix vereinbaren. Sollten Sie von einem solchen Fall betroffen sein, widersprechen Sie der Preisänderung unter Hinweis auf die aufrechte Preisgarantie.

    Bei einer Mindestvertragsdauer: Die Gültigkeit einer Preiserhöhung innerhalb einer Mindestvertragsdauer ist noch nicht abschließend geklärt. Unserer Meinung nach dürfen die Preise auch in diesen Fällen nicht er­höht werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Gerichte unserer Rechts­mein­ung folgen. Sie haben wieder die Möglichkeit, der Preiserhöhung unter Hin­weis auf die aufrechte Vertragsdauer zu widersprechen.

    Nehmen Sie folgende Feststellungen in Ihr Schreiben mit auf:

    • Sie haben trotz eines vereinbarten Fixpreises/einer Mindestvertragsdauer eine Preiserhöhung erhalten  
    • Bis zum Ablauf der Preisgarantie/der Mindestvertragsdauer müssen die vereinbarten Konditionen eingehalten werden 
    • Die Preisgarantie/die Mindestvertragsdauer war für Sie ausschlaggebend für den Vertragsabschluss 
    • Die Aufforderung, weiter zu diesen Bedingungen beliefert zu werden 
    • Behalten Sie sich Schadenersatzansprüche vor, sofern Sie aufgrund der vertragswidrigen Erhöhung Nachteile (zum Beispiel aufgrund eines höheren Energiepreises bei einem anderen Anbieter) erleiden 
    • Bitten Sie um Bestätigung der Einhaltung der Konditionen binnen vierzehn Tagen

    Wir empfehlen für das Schreiben einen eingeschriebenen Brief (samt eigenhändiger Unterschrift am Ende; Kopie des Schreibens und Postbeleg gut aufbewahren) zu wählen. Bei einer E-Mail sollte eine Lesebestätigung gefordert werden.

    Bei einer ablehnenden Antwort können Sie dann überlegen, den Anbieter zu wechseln (verwenden Sie zum Preisvergleich den Tarifkalkulator der E-Control). Sofern Sie bei Ihrem Anbieter bleiben, sollten Sie die weiteren Zahlungen nur unter Vorbehalt leisten. Für weitere Unterstützung in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an die E-Control.

    Ein etwaiger Anspruch auf Schadenersatz der entstandenen Mehrkosten wird noch von Verbraucherschutzeinrichtungen (VKI) im Rahmen von Ge­richts­ver­fahr­en geklärt. Diese Ansprüche verjähren frühestens nach drei Jahren. Achtung: Sie müssen den Schaden möglichst gering halten und sich um einen möglichst günstigen Tarif bemühen!

    Sie müssen aber auch nicht am Vertrag festhalten! Sie können der Änder­ung des Preises auch – wie bei einer Erhöhung außerhalb einer Min­dest­ver­trags­dauer/Preisgarantie – widersprechen, die Ver­trags­auf­lös­ung gegen sich gelten lassen und weitere drei Monate Energie zu den ursprünglichen Konditionen beziehen.

    Wieso steigen auch die Netzentgelte auf meiner Strom-/Gasrechnung? 

    Ihre Strom- beziehungsweise Gasrechnung setzt sich grundsätzlich aus 3 Teilen zusammen:

    1. dem Energiepreis, den Sie an Ihren Energielieferanten zahlen,
    2. dem Netztarif, der an Ihren örtlichen Netzbetreiber zu zahlen ist (abhängig vom Wohnort) und
    3. drittens den Steuern und Abgaben.

    Wer Netzbetreiber ist hängt von Ihrem Wohnort ab, das bedeutet, Sie können diesen nicht wechseln wie Ihren Energielieferanten. Aus diesem Grund werden die Entgelte, die Ihr Netzanbieter Ihnen verrechnen darf, jährlich per Verordnung durch die unabhängige Regulierungsbehörde E-Control festgelegt und jeweils mit 1. Jänner angepasst. Damit die Regulierungsbehörde diese Preise festlegen kann melden Strom- und Gasnetzbetreiber alle ihre Kosten an die Behörde. Das sind beispielsw.eise Betriebs- oder auch Personalkosten, aber auch Investitionskosten für den Netzausbau. Die E-Control prüft diese Kosten genau und berechnet für jedes Netzgebiet, wieviel der jeweilige Netzbetreiber seinen Kund:innen verrechnen darf.

    Die Energiepreissteigerungen haben auch Auswirkungen auf die Netzkosten. Die AK hat von Anfang an auf dieses Problem aufmerksam gemacht und bereits Anfang Herbst 2022 eine politische Lösung gefordert.

    Bei der Übertragung von Strom kommt es physikalisch bedingt immer zu Verlusten. Die Netzbetreiber müssen diese Verluste ausgleichen und dafür zusätzliche elektrische Energie zukaufen. Aufgrund der hohen Energiepreise ist das besonders teuer. Das ist eine der Hauptursachen, warum die Netzkosten im Österreich-Durchschnitt für einen Haushalt um rund 9€ Euro pro Monat ab Jänner 2023 steigen.

    Ähnliches passiert auch im Gasbereich: Es kommt zu einer Erhöhung der Netzentgelte - unter anderem - aufgrund gestiegener Kosten für die Verdichterenergie (notwendig für den Leitungsdruck im Netz). Ein Durchschnittshaushalt in Österreich, der mit Gas heizt, ist mit einer Netzkostensteigerung von 3,5 Euro€ pro Monat konfrontiert. Außer in Tirol, dort profitieren Kund:innen von einer Umstellung in der Berechnungsmethode.

    Auf Drängen der AK soll jedoch noch im Dezember ein Gesetz beschlossen werden, das die Mehrkosten im Strombereich im ersten Halbjahr 2023 um rund 60 Prozent reduziert. Dafür werden 260 Mio. €Euro von Bund zur Verfügung gestellt. Genaue Details sind allerdings bisher nicht bekannt.

    Ich beziehe Strom aus 100% erneuerbaren Energien. Warum steigt mein Strompreis trotzdem? 

    Grund für die hohen Strompreise ist der Preismechanismus, der dem Strommarkt zu Grunde liegt, und der direkt an den hohen Gaspreis gekoppelt ist (so genannte Merit Order). Dies bedeutet, dass das letzte Kraftwerk, das noch zur Deckung der Nachfrage benötigt wird, den Preis für alle Kraftwerke bestimmt und das ist derzeit meist ein Gaskraftwerk. Dies treibt die Preise massiv und erhöht damit auch die Gewinne von Anlagenbetreiber rohstoffunabhängiger Stromerzeugungsanlagen.

    AK und ÖGB haben bereits ein effektives Modell zur Gewinnabschöpfung vorgelegt, das rasch umgesetzt werden muss. Die von der Bundesregierung zuletzt vorgeschlagene Abschöpfung der Übergewinne wirkt hingegen kaum: AK ÖGB: Übergewinnsteuer bei Energiekonzernen | Arbeiterkammer 

    Mehr dazu:

    Die Preise für Pellets aller Anbieter wurden massiv erhöht. Was kann man dagegen tun? 

    Uns erreichen laufend Anfragen zu gestiegenen Pellets-Preisen. Die Arbeiterkammer sieht den aktuellen Preisanstieg äußerst kritisch. Die Preissteigerungen im Bereich Holzpellets werden von den Arbeiterkammern aller Bundesländer genau beobachtet. In den letzten Monaten haben wir der Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) die von den AK erhobenen Preisdaten und erhaltenen Beschwerden von Konsument:innen und Unternehmen für deren Ermittlungen zur Verfügung gestellt. Die AK unterstützt und begrüßt die Aktivitäten der BWB am Pelletsmarkt und wir gehen davon aus, dass diese zu einer Klärung des Verdachts auf wettbewerbswidriges Verhalten führen werden. 

    Für weitere Informationen oder wenn Sie Auffälligkeiten melden wollen wenden Sie sich bitte direkt an die Bundeswettbewerbsbehörde: 

    Ich streite gerade mit meinem Strom-/Gas-/Netzanbieter. Wer kann mir helfen? 

    Bei Streitigkeiten mit Energieanbietern und Netzbetreibern können Sie die Schlichtungsstelle der E-Control kontaktieren.

    Darf mein Stromlieferant einfach die Lieferbedingungen ändern? 

    Grundsätzlich haben Stromlieferanten ein weitreichendes Recht zur Änderung ihrer Lieferbedingungen. Die Arbeiterkammer steht diesem Recht sehr kritisch gegenüber. Ändert der Stromlieferant seine Lieferbedingungen, dann haben Stromkund:innen das Recht, den Vertrag unabhängig von der Vertragsbindung binnen 4 Wochen ab Zustellung des Änderungsschreibens zu kündigen.

    Kündigt der Kunde den Vertrag aufgrund einer Änderung der Lieferbedingungen, dann ist der Stromlieferant verpflichtet, ihn bis zum Ende des 3. Monats ab Wirksamkeit der Änderungen zu den bisherigen Bedingungen zu versorgen.

    WICHTIG: Die Frist läuft ab der Änderung der Lieferbedingungen, nicht ab der Kündigung durch den Kunden.

    Beispiel zur Fristberechnung:

    Der Kunde bekommt im August ein Schreiben, dass sich die Lieferbedingungen ab 15. August ändern. Er kündigt seinen Vertrag daher im September (innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung der geänderten Lieferbedingungen).

    Die Lieferbedingungen sollten am 15. August geändert werden. Die Frist beginnt daher am 15. August zu laufen. Die Frist beträgt drei Monate (bis 15. November) und das Vertragsverhältnis endet am 30. November.

    Ich habe meinen Vertrag gekündigt, weil mein Stromanbieter seine Lieferbedingungen geändert hat. Wann endet mein Vertrag? 

    Wenn Sie aufgrund einer Änderung der Lieferbedingungen gekündigt haben, dann ist der Stromanbieter verpflichtet, Sie bis zum Ende des 3. Monats ab Wirksamkeit der geänderten Lieferbedingungen zu den bisherigen Bedingungen zu versorgen. die Frist läuft daher nicht erst ab der Kündigung, sondern ab dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferbedingungen geändert werden sollten.

    Beispiel zur Fristberechnung:

    Der Kunde bekommt im August ein Schreiben, dass sich die Lieferbedingungen ab 15. August ändern. Er kündigt seinen Vertrag daher im September (innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung der geänderten Lieferbedingungen).

    Die Lieferbedingungen sollten am 15. August geändert werden. Die Frist beginnt daher am 15. August zu laufen. Die Frist beträgt drei Monate (bis 15. November) und das Vertragsverhältnis endet am 30. November.

    Ich möchte meine Strom- oder Gasrechnung beziehungsweise meinen Strom- oder Gaslieferungsvertrag prüfen lassen. Wohin kann ich mich wenden?

    Das hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Hier finden Sie länderspezifische Infos.

    Mehr dazu:

    Mein Energielieferant hat mir gekündigt. Was bedeutet das?

    Grundsätzlich haben auch Energielieferanten die Möglichkeit zur Kündigung von Versorgungsverträgen. Die Kündigungsfrist beträgt für den Energielieferanten zumindest 8 Wochen. Sind längere Fristen im Vertrag vereinbart, dann gelten die vereinbarten Fristen. Sind kürzere Fristen im Vertrag vereinbart, dann gilt eine Frist von acht Wochen.

    Besteht eine Vertragsbindung, dann kann der Energielieferant spätestens zum Ende des ersten Vertragsjahres kündigen. Besteht jedoch eine Mindestvertragsdauer (maximal für ein Jahr zulässig) ist eine einseitige Kündigung in der Regel unzulässig. Dem müssten Sie eigens zustimmen.

    Auch bei Bestehen einer Preisgarantie gibt es nun bereits aktuelle Gerichtsentscheidungen (gegen Maxenergy; nachzulesen unter: Landesgericht Feldkirch bestätigt Schadenersatzanspruch gegen Maxenergy | Verbraucherrecht), die bestätigen, dass eine vorzeitige Kündigung in diesem Fall nicht zulässig ist.

    Sollten Sie dennoch während aufrechter Mindestvertragsdauer oder Preisgarantie gekündigt werden, empfehlen wir, dem unter Hinweis auf die Mindestvertragsdauer/der Preisgarantie zu widersprechen. Wir empfehlen für das Schreiben einen eingeschriebenen Brief (samt eigenhändiger Unterschrift am Ende; Kopie des Schreibens und Postbeleg gut aufbewahren) zu wählen. Bei einer E-Mail sollte eine Lesebestätigung gefordert werden.

    Nehmen Sie folgende Feststellungen in Ihr Schreiben mit auf: 

    • Sie haben trotz einer vereinbarten Mindestvertragsdauer/Preisgarantie eine Kündigung erhalten  
    • Bis zum Ablauf der Mindestvertragsdauer/Preisgarantie müssen die vereinbarten Konditionen eingehalten werden 
    • Die Mindestvertragsdauer/Preisgarantie war für Sie ausschlaggebend für den Vertragsabschluss 
    • Die Aufforderung, weiter zu diesen Bedingungen beliefert zu werden 
    • Behalten Sie sich Schadenersatzansprüche vor, sofern Sie aufgrund der vertragswidrigen Kündigung Nachteile (zB aufgrund eines höheren Energiepreises bei einem anderen Anbieter) erleiden 
    • Bitten Sie um Bestätigung der Einhaltung der Konditionen binnen vierzehn Tagen

    Wenn Sie daraufhin eine Ablehnung erhalten, sollten Sie sich um einen neuen Vertrag mit einem anderen Energieanbieter (verwenden Sie den Tarifkalkulator der E-Control) kümmern, damit die Versorgung weiter gewährleistet wird. Denkbar ist, die durch den Anbieterwechsel entstehenden Mehrkosten in Form von Schadenersatz zu fordern. Diese Ansprüche verjähren frühestens nach drei Jahren. Achtung: Sie müssen den Schaden jedoch möglichst gering halten und sich um einen möglichst günstigen Tarif bemühen! Für weitere Unterstützung in diesem Zusammenhang wenden Sie sich bitte an die E-Control.

    Mehr dazu:

    Weitere Informationen zu Änderungen bei Preisen und Verträgen finden Sie hier: Runter mit den Energiepreisen bei Strom und Gas | Arbeiterkammer 

    Ich habe meinen Energielieferanten gewechselt. Wie lange hat mein alter Energielieferant Zeit, mir die Endabrechnung zu schicken?

    Sowohl Ihr Netzbetreiber als auch Ihr bisheriger Lieferant müssen Ihnen spätestens 6 Wochen nach dem Wechsel die Rechnung legen. 

    Wie lange hat mein ehemaliger Energielieferant Zeit, mir die Endabrechnung zu schicken?

    Sowohl Ihr Netzbetreiber als auch Ihr bisheriger Lieferant müssen Ihnen spätestens 6 Wochen nach Vertragsbeendigung die Rechnung legen. 

    Ich möchte den Strom- beziehungsweise Gaslieferungsvertrag von meinem Vormieter übernehmen. Geht das? 

    Nein. Auch wenn Ihr Vormieter einen günstigeren Vertrag hatte als aktuell am Markt angeboten wird, können Sie Energielieferungsverträge leider nicht übernehmen.

    Ich ziehe um und möchte meinen Energielieferungsvertrag mitnehmen. Geht das? 

    Nein. Leider besteht kein Recht auf Mitnahme von Energielieferungsverträgen. Fragen Sie aber bei ihrem bisherigen Energielieferanten nach. Manche Energieanbieter stimmen einer Mitnahme zu. 

    Mein Partner beziehungsweise meine Partnerin ist verstorben. Kann ich den Energieliefervertrag übernehmen?

    Leider besteht kein Recht auf Mitnahme von Energielieferverträgen. Im Sterbefall wird jedoch meist unter Kulanz eine Tarifmitnahme gewährt. Kontaktieren Sie dazu bitte Ihren jeweiligen Energieanbieter.

    Ich habe den Energiegutschein von 150 Euro nicht erhalten. Was kann ich tun?

    Leider ist die Frist für die Beantragung des Energiegutscheins mit 31. Oktober 2022 abgelaufen. Die Frist zum Einlösen des Gutscheins endet mit 31. März 2023. 

    Weitere Informationen zum Energiegutschein finden Sie hier. 

    Unter der Telefonnummer 050 233 798 steht Ihnen außerdem die Energiekostenausgleich-Hotline für Ihre Fragen zur Verfügung. 

    Ich habe keinen eigenen Stromzähler. Bekomme ich trotzdem den Energiekostenausgleich von 150 Euro?

    Nein.

    Der Energiekostenausgleich wurde leider schlecht umgesetzt und benachteiligt Personen ohne eigenen Stromzähler. Die Arbeiterkammer Vorarlberg hat daher bereits den Verfassungsgerichtshof angerufen: AK Vorarlberg schaltet Verfassungsgerichtshof ein | AK Vorarlberg (arbeiterkammer.at) 

    Einzelne Anrufer können sich diesem Verfahren NICHT anschließen (das ist in dieser Art von Verfahren nicht möglich).

    Wenn Ihr Vermieter Ihnen keinen eigenen Stromzähler zur Verfügung gestellt hat, dann sollten Sie ihn zum Einbau eines solchen Zählers auffordern. Die Rechtslage ist derzeit nicht abschließend geklärt. Wir gehen aber davon aus, dass Mieter:innen einen Anspruch auf einen eigenen Stromzähler haben.

    Ich habe den Energiekostenausgleich eingereicht. Wann bekomme ich die Gutschrift? 

    Die Gutschrift erfolgt mit der nächsten Strom-Jahresabrechnung oder Strom-Schlussabrechnung. Um den Status Ihres eingereichten Gutscheins überprüfen zu können, notieren Sie sich unbedingt die Gutscheinnummer und die Prüfzahl. Diese finden Sie in dem Schreiben, das an sie geschickt wurde. Mit diesen beiden Zahlen können Sie unter energiekostenausgleich.gv.at nachsehen, wie es mit ihrem eingereichten Gutschein gerade aussieht. 

    Sollte der Gutschein bei Ihrer Jahresabrechnung oder Schlussabrechnung nicht berücksichtigt worden sein, dann kontaktieren Sie Ihren Stromanbieter. Unter der Telefonnummer 050 233 798 steht Ihnen außerdem die Energiekostenausgleich-Hotline für Ihre Fragen zur Verfügung.

    Ich kann meine Energierechnungen nicht mehr zahlen. Wann werden mir Strom beziehungsweise Gas abgedreht?

    Vor der Abschaltung müssen Sie zumindest 2 Mahnungen bekommen. Jede Mahnung muss eine Zahlungsfrist von zumindest 2 Wochen vorsehen. Die letzte (zweite) Mahnung muss in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen und auf die Konsequenzen der Abschaltung hinweisen. Wenn trotz zweiter Mahnung nicht bezahlt wird, dann wird die Energieversorgung kostenpflichtig abgestellt.

    Versuchen Sie mit dem Energieanbieter eine Ratenvereinbarung zu treffen. Wenn Sie die Nachzahlung im Rahmen der Strom-Jahresabrechnung nicht zahlen können, dann haben Sie ein gesetzliches Recht auf Ratenzahlung bis zu 18 Monate.

    Gegenüber Ihrem Energieversorger können Sie sich auf das Recht zur Grundversorgung berufen. Macht Ihr Energieversorger dabei Probleme, dann können Sie die Schlichtungsstelle der E-Control kontaktieren.

    Die Wien Energie verzichtet von Dezember 2022 bis Ende Februar 2023 freiwillig auf eine Abschaltung von Strom/Gas/Fernwärme und bietet weiters freiwillig Ratenzahlungen für Nachzahlungen  bis zu 18 Monate an.

    Mehr dazu:

    Ich kann meine Strom-Jahresabrechnung nicht bezahlen. Habe ich ein Recht auf Ratenzahlung? 

    Ja, allerdings nur für Nachzahlungen. Sie können sich formlos auf Ihr Recht zur Ratenzahlung berufen. Der Stromanbieter muss Ihnen das Recht einräumen, die Nachzahlung in gleichbleibenden monatlichen Raten nachzuzahlen. Bei besonders hohen Rückständen (mehr als 4 monatliche Teilbeträge) besteht ein Recht auf Zahlung in 18 Monatsraten.

    Mehr dazu:

    Ich kann meine Gas-Jahresabrechnung nicht bezahlen. Habe ich ein Recht auf Ratenzahlung?

    Im Gegensatz zum Strombereich gibt es für Gasabrechnungen kein Recht auf Ratenvereinbarungen. Die Energieversorger bieten jedoch übelicherweise die Möglichkeit an, ausständige Beträge auf Raten verteilt abzubezahlen. Die Konditionen gibt jedoch der Energieversorger vor.

    Was ist die Grundversorgung und wie funktioniert sie? 

    Wenn Sie sich gegenüber einem Strom- oder Gasanbieter auf das Recht zur Grundversorgung berufen, dann muss dieser Sie mit Energie beliefern. Die Lieferung darf nicht eingestellt werden, solange Sie die Rechnungen für die Energie und die Netznutzung bezahlen. Auch wenn Sie sich gegenüber Ihrem bisherigen Energieanbieter auf die Grundversorgung berufen und bei diesem noch offene Rechnungen haben, darf er Sie deswegen nicht ablehnen. Die ausständigen Rechnungen sind aber trotzdem zu bezahlen.

    Sie können sich aber auch gegenüber jedem anderen Energieversorger auf die Grundversorgung berufen. Die Landesenergieversorger sind jedoch meist nur verpflichtet Kund:innen im eigenen Landesgebiet mittels Grundversorgung zu versorgen.

    Der Tarif für die Grundversorgung entspricht jenem Tarif, den die meisten Kund:innen des Energieanbieters bezahlen und wird auf der Website des Energieanbieters veröffentlicht. Dieser kann günstiger ODER teurer sein als Ihr bisheriger Tarif.

    Der Energieversorger ist bei der Grundversorgung berechtigt, eine monatliche Teilzahlung im Voraus zu verlangen (als Kaution). Wenn Sie die Energierechnungen immer pünktlich bezahlen, dann bekommen Sie die Kaution nach 6 Monaten wieder zurück.

    Sie können auch die Installation eines Vorauszahlungszählers verlangen. Österreichweit kommen hier sehr unterschiedliche Systeme zum Einsatz.   Dieser ermöglicht es Ihnen, eine bestimmte Energiemenge im Voraus zu kaufen. Die Installation eines solchen Zählers ist kostenpflichtig. Der Prepaymentzähler ist ein anderer Weg wie das Geld zum Energieversorger kommt (zum Beispiel: Aufladung am Terminal). Es wird jedoch im Hintergrund eine normale Abrechnung erstellt. Ob die Voreinstellung des Prepaymentzählers ausreicht die Abrechnung zu begleichen, sieht man erst wenn die Abrechnung erstellt wurde. Es ist also auch möglich, trotz Prepaymentzähler eine Nachforderung zu haben.

    Zur Grundversorgung ist grundsätzlich zu sagen, dass sie kein Instrument für Jede und Jeden ist, um sich Geld zu sparen. Die Grundversorgung ist ein letztes Sicherheitsnetz für Menschen, die es sich nicht mehr leisten können, ihre Wohnung mit Strom und Gas zu versorgen. Denn aufgrund der derzeitigen Energiekrise können finanzielle Probleme jeden treffen. 

    Es geht dem Gesetzgeber darum, Menschen die ihre Energierechnungen nicht mehr bezahlen können, weiterhin eine Möglichkeit zur Versorgung mit Energie zu ermöglichen. Einzige Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Grundversorgung ist, dass eine Vorauszahlung in Höhe einer monatlichen Teilzahlungsrate geleistet wird. Wenn Sie also beispielsweise in Ihrem laufenden Gasliefervertrag in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind, dann haben Sie das Recht sich auf die Grundversorgung zu berufen. 

    Wenn Sie sich allerdings in keiner finanziellen Notlage befinden und Sie über einen aufrechten Liefervertrag verfügen, so kann Sie ihr Lieferant unter Umständen ablehnen. Es gibt derzeit auch noch keine höchstgerichtlichen Entscheidungen zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Ablehnung auf Grundversorgung, wenn keine finanzielle Notlage vorliegt. 

    Ab Dezember 2022 wird die Strompreisbremse viel Druck bei den Stromkosten herausnehmen. Denn die 10 Cent pro kWh netto, die die Menschen für Strom bis zu 2.900 kWh mit der Strompreisbremse bezahlen werden, liegen  deutlich unter den derzeit angebotenen Grundversorgungstarifen. Weitere Informationen zur Strompreisbremse finden Sie hier auf unserer Seite.

    Wenn Sie Schwierigkeiten haben, Ihre Strom- oder Gasrechnungen zu zahlen, finden Sie hier wertvolle Tipps: Probleme, die Strom- und Gasrechnung zu zahlen? | Arbeiterkammer

    Was sind Float-Tarife und wie steht die AK dazu? 

    Bei einem Float-Tarif sind die Preise pro Energieeinheit (Kilowattstunde) an die Preise am Energiemarkt gebunden. Preisschwankungen werden daher unmittelbar an die Kund:innen weitergegeben Die Preisanpassung erfolgt meist monatlich.

    Aufgrund der aktuellen Marktsituation warnt die AK vor Float-Tarifen.

    Ich überlege, meinen Gas- oder Stromvertrag zu kündigen. Welche Tipps kann mir die AK geben?

    Wir empfehlen aufgrund der derzeitigen Preisentwicklungen im Strom- und Gasbereich jedenfalls nicht vorschnell zu kündigen! Die enorm steigenden Energiekosten sind für viele Haushalte eine große Belastung. In dieser Ausnahmesituation ist es wichtig, sich genau zu informieren und überlegt vorzugehen.

    Mit dem Tarifkalkulator der E-Control können Sie prüfen, ob es vielleicht einen günstigeren Tarif für Sie gibt. Derzeit ist es aber leider so, dass die Tarife für Neukund:innen bei vielen Energieanbietern deutlich teurer sind und so einen Neukund:innentarif würden Sie bekommen, wenn Sie Ihren alten Vertrag kündigen. Man muss daher wirklich gut überlegen, ob man seinen alten Vertrag kündigt.

    Will man dennoch kündigen, können Sie in folgenden Schritten vorgehen:

    1. Zuerst sollte man einen Blick in die AGB/den Vertrag werfen, um zu sehen, ob es eine Mindestvertragsdauer (eine solche darf für maximal ein Jahr vereinbart werden) gibt. Diese ist einzuhalten, sonst könnten Rabatte verloren gehen.

    2. Davon abgesehen ist eine Kündigung Ihrerseits unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Wochen möglich.

    3. Vorteil: Da mit der Kündigung in der Regel ein Wechsel zu einem neuen Anbieter einhergeht, übernimmt dieser für Sie – infolge der Vertragsunterzeichnung - meist gleich die weiteren notwendigen Schritte (inkl. Kündigung des Altvertrages – damit ersparen Sie sich das eigenständige Kündigungsschreiben!). Auf dem Vertragsformular Ihres neuen Lieferanten findet sich dazu in der Regel ein Abschnitt, in dem Sie ihm die Vollmacht erteilen, dies für Sie zu erledigen. Er teilt Ihnen sodann den konkreten Zeitpunkt des Wechsels mit und Sie werden bis zu diesem Zeitpunkt vom alten Lieferanten versorgt. Der Lieferantenwechsel ist formfrei, elektronisch möglich und darf höchstens drei Wochen dauern.

    Auch eine eigenständige Kündigung (bestenfalls per Einschreiben mit Unterschrift; Kopie des Schreibens sowie Postbeleg gut aufbewahren!) ist theoretisch möglich. Oftmals funktioniert dies auch über das Kundenportal des Anbieters.  

    Aufgrund des bürokratischen Aufwandes und der Notwendigkeit, sich ohnehin einen anderen Lieferanten zu suchen, empfehlen wir jedoch die Kündigung im Zuge des Lieferantenwechsels.

    Tipps, worauf man beim Wechsel achten muss, finden Sie auf unserer Homepage unter Genau rechnen beim Energie-Anbieter-Wechsel! | Arbeiterkammer Wien

    Tarifkalkulator: Tarifkalkulator - www.e-control.at

    Welche Rücktrittsrechte von einem kürzlich abgeschlossenen Energie-/Gasliefervertrag habe ich?

    Es gibt kein allgemeines Rücktrittsrecht.  

    Hat man den Vertrag jedoch außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmens (also zum Beispiel an der eigenen Haustür oder auf der Straße) oder ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon, Internet) abgeschlossen, kann man in der Regel binnen vierzehn Tagen davon zurücktreten. Um diesen Rücktritt auszusprechen, empfehlen wir die Form des eingeschriebenen Briefes (Kopie des Schreibens und Postbeleg gut aufbewahren). Bei E-Mails empfehlen wir, zumindest eine Lesebestätigung anzufordern. Wurden Sie nicht über dieses Rücktrittsrecht informiert, verlängert sich die Frist um bis zu 12 Monate. 

    Vorsicht! Nach einem Rücktritt werden Sie nicht automatisch vom alten Lieferanten weiterversorgt. Organisieren Sie sich daher (um eine Versorgungsunterbrechung zu vermeiden) so rasch wie möglich einen neuen Energieliefervertrag.

    Ich möchte meinen Energieliefervertrag wechseln. Worauf muss ich achten?

    Beachten Sie, dass Sie stets zweifacher Energiekunde sind. Zum einen bei dem Unternehmen, das das Strom-/Gasnetz zur Verfügung stellt (Netzbetreiber), und zum anderen bei jenem Unternehmen, das den Strom, beziehungsweise das Gas liefert (Lieferant). Den Netzbetreiber können Sie nicht wechseln, den Strom- und Gaslieferanten jedoch schon. Ein Wechsel des Anbieters darf nicht länger als drei Wochen dauern und ist mit keinen zusätzlichen Kosten für die KonsumentInnen verbunden. 

    So funktioniert der Anbieterwechsel:

    Vergleichen Sie die Preise der Anbieter mit dem Tarifkalkulator der E-Control.

    Achtung: Die meisten Strom- und Gasanbieter gewähren hohe Preisrabatte, die nur im ersten Jahr gültig sind. Das kann dazu führen, dass Sie im zweiten Jahr nach Vertragsabschluss mit deutlich höheren Kosten konfrontiert sind. Vergleichen Sie daher die Preise über mehrere Jahre! In Vergleichstools wie dem Tarifkalkulator der E-Control werden in der Grundeinstellung stets Wechselrabatte berücksichtigt, daher sollte man das erste Ergebnis hinterfragen und mehrjährige Vergleiche anstellen.

    Achten Sie auf etwaige Mindestbindungsfristen der Strom- und Gas­lief­eranten, und ob Sie bei einer vorzeitigen Kündigung Rabatte gänzlich oder teilweise verlieren. Ihr bisheriger Vertrag kann grundsätzlich mit Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ge­kündigt werden. Gibt es eine Bindungsfrist, das heißt sind Sie zeit­lich an Ihren Vertrag gebunden, dann kann zum Ende des erst­en Vertragsjahres, und danach immer zum Monatsletzten ge­kündigt werden.

    Haben Sie einen neuen Lieferanten gefunden, melden Sie sich telefonisch oder per Internet an. Der neue Anbieter schickt Ihnen seinen Vertrag. Sie müssen ihn nur mehr aus­füllen und zurückschicken. Den Rest erledigt Ihr neuer An­biet­er. Der Wechsel dauert ­bis zu drei Wochen. Bis zum Wechsel versorgt Sie weiter Ihr bisheriger Lieferant.

    Lesen Sie am Tag des Wechsels Ihren Strom- beziehungsweise Gaszähler ab und geben Sie den genauen Zählerstand dem Netzbetreiber be­kannt!

    Muss ich für 2023 eine Erneuerbaren-Förderpauschale bezahlen? 

    Die Erneuerbaren-Förderpauschale wird dieses Jahr auf Null gesetzt. Zusammen mit dem Wegfall des Erneuerbaren-Förderbeitrags bezahlen Sie im Jahr 2023 also keine Erneuerbaren-Förderkosten.

    Wie kann ich meinen Energieverbrauch reduzieren?

    Heizung:

    • Drosseln der Temperatur in den Räumen, in denen man sich wenig aufhält
    • Drosseln der Temperatur wenn man die Wohnung länger verlässt – nicht mehr als 3 Grad, weil das Aufheizen viel Energie benötigt
    • Glucksende Heizkörper entlüften
    • Heizkörper freiräumen
    • Fugen abdichten
    • Vorhänge über Nacht zu

    Lüften:

    • Nicht bei gekipptem Fenster Lüften
    • Fenster ganz auf – im Winter etwa vier bis sieben Minuten

    Strom sparen

    • Energiesparlampen verwenden
    • Stromverbrauch einzelner Geräte messen um Stromfresser zu identifizieren
    • Wo möglich Geräte ganz abdrehen und nicht auf Standby halten
    • Abschaltbare Steckdosen verwenden

    Wasser

    • Duschen statt baden
    • Temperatur bei Boiler auf 55-60 Grad
    • Tropfende Wasserhähne reparieren
    • Verwenden von Perlatoren (Sieb an Wasserhahn)
    • Verwenden von Durchflussbegrenzern
    • Abdrehen des Wassers beim Zähneputzen, einseifen, Rasieren…

    Die Inanspruchnahme von, meist vom Bundesland geförderten, Energieberatungen ist durchaus sinnvoll. Ansprechpartner sind oftmals Energieagenturen oder auch Energieberatungsstellen des jeweiligen Bundeslandes.

    Mehr dazu:

    Ich habe gehört, dass Gas- und Ölheizungen bald verboten werden. Lohnt sich eine Erneuerung meiner bestehenden Heizung noch?

    Es gibt bereits einen Ministerratsbeschluss zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz (= EWG). Dieser sieht einen schrittweisen Ausstieg aus fossil betriebenen Heizsystemen bis 2040 vor (für Ölheizungen bis 2035).  Der Gesetzesentwurf sieht eine Verpflichtung vor, dezentrale Anlagen zur Wärmebereitung binnen fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anschluss an eine zentrale Anlage technisch und rechtlich möglich ist, die alte Heizung gegen eine nicht fossile Heizung beziehungsweise einen Fernwärmeanschluss zu tauschen.

    Mehr dazu:

    Stellungnahme der AK zum Entwurf des EWG

    Was ist ein Smart Meter?

    Ein Smart Meter ist ein sogenannter „intelligenter“ Stromzähler. Im Gegensatz zum alten, analogen Ferraris-Stromzähler funktioniert er elektronisch und verfügt über eine Reihe neuer, „intelligenter“ Funktionen. Er misst alle 15 Minuten den Stromverbrauch und speichert diese Messdaten 60 Kalendertage lang im Gerät. Derzeit werden Österreich die alten Ferraris-Stromzähler ausgetauscht und durch neue Smart Meter ersetzt. Abhängig von Ihrem jeweiligen Wohnort werden in den kommenden Jahre alle alten Zähler durch neue ersetzt.

    Mehr dazu:

    FAQs zum Smart Meter | Arbeiterkammer Wien

    Welche Funktionen hat ein Smart Meter und warum bekomme ich überhaupt einen? 

    Der „intelligente“ Stromzähler misst und speichert den Stromverbrauch alle 15 Minuten im Gerät. Diese Werte werden für jeden Tag zusammengerechnet. Dieser Strom-Tagesverbrauch wird automatisch an den Strom-Netzbetreiber übermittelt. Das ist die sogenannte Standard-Einstellung, die in Ihrem Gerät voreingestellt ist. Somit hat man nur einen Digitalen Standard Zähler (DSZ). Die Konfiguration „DSZ“ wird am Zähler Display angezeigt.

    Es gibt auch die möglich des sogenannten Opt-Outs: Wollen Sie diese "intelligenten" Funktionen Ihres Messgeräts deaktivieren, müssen Sie sich für ein "Opt-Out" entscheiden. Dies müssen Sie Ihrem Netzbetreiber bekannt geben, am besten schriftlich. 

    Opt-In: Auf Ihren Wunsch kann der Smart Meter aber auch mehr: Er kann die Stromverbrauchswerte auch in kürzeren Intervallen (alle 15 Minuten) automatisch an den Netzbetreiber übermitteln. Für diese Zusatzfunktion müssen Sie beim Netzbetreiber Ihre ausdrückliche Zustimmung beim Zähleraustausch bekannt geben („Opt-In“). Diese Zusatzfunktion können Sie aber auch zu jedem späteren Zeitpunkt anfordern – und auch widerrufen.

    Die rechtlichen Grundlagen zur Einführung des Smart Meter stammen aus einer EU-Richtlinie. Darin ist festgelegt, dass mindestens 80% der privaten Haushalte mit einem Smart Meter ausgestattet werden müssen. Österreich hat diese Richtlinie im Rahmen einer Verordnung des Wirtschaftsministers umgesetzt, in der er die Netzbetreiber zum Einbau der Smart Meter verpflichtet.

    Woher weiß ich, wann ich einen Smart Meter bekommen werde? 

    Es werden in den nächsten Jahren nach und nach die alten, analogen gegen die neuen, „intelligenten“ Stromzähler ausgetauscht. Der genaue Zeitpunkt ist je nach Bundesland unterschiedlich. Der jeweilige Netzbetreiber muss Sie in jedem Fall aber rechtzeitig über den Tausch der Stromzähler informieren. In diesem Informationsschreiben werden die neuen Funktionen der Smart Meter erklärt und die Wahlmöglichkeiten erläutert, die Sie bezüglich der einzelnen Funktionen haben. 

    Was bringt ein Smart Meter?

    Derzeit wird Ihr Stromverbrauch vom Netzbetreiber errechnet beziehungsweise geschätzt und in den überwiegenden Fällen nur alle drei Jahre vor Ort abgelesen. Auf dieser Basis werden die Teilzahlungsbeträge festgesetzt, die oft – mehr oder weniger deutlich – vom tatsächlichen Stromverbrauch abweichen. Das kann mitunter zu bösen Überraschungen bei der Endabrechnung und damit verbundenen Nachzahlungen führen.

    Intelligente Stromzähler erfassen und speichern dagegen täglich den Stromverbrauch. Der tägliche Stromverbrauch wird automatisch an den Netzbetreiber übermittelt.

    Dadurch erübrigt sich sowohl die Strom-Ablesung vor Ort als auch die Selbstablesung durch Konsument:innen. Die Strom-Abrechnung wird präziser und ist stichtagsgenau, da sie auf dem tatsächlichen Verbrauchswert basiert. So können hohe Nachzahlungen vermieden werden - eine große Erleichterung vor allem für einkommensschwache Haushalte! Außerdem können Sie so monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformationen, sowie Rechnungen bekommen. Darüber hinaus gibt es eine klare Abgrenzung des Stromverbrauchs, etwa wenn Sie die Wohnung wechseln oder bei Preisänderungen.

    Smart Meter - Was passiert mit meinen Daten?

    Mit dem "intelligenten" Stromzähler werden Ihre Strom-Verbrauchsdaten täglich und automatisch an den jeweiligen Strom-Netzbetreiber übermittelt (bei der Standard-Variante und beim Opt-In). Der Strom-Netzbetreiber ist dazu verpflichtet, die im "intelligenten" Stromzähler gespeicherten Messwerte gegen den Zugriff Nicht-Berechtigter abzusichern. 

    Kann ich einen Smart Meter ablehnen? 

    Eine allgemeine Ablehnung des Einbaus eines neuen Zählers können Sie nicht ablehnen. Es ist daher nicht möglich, den alten Ferraris-Zähler zu behalten. Sie haben allerdings einen Rechtsanspruch auf Ablehnung der intelligenten Funktionen des Zählers. Dazu müssen Sie Ihren sogenannten Opt-Out Wunsch dem Netzbetreiber bekannt geben. Tun Sie dies am besten schriftlich.

    Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Sie vor dem Zählertausch rechtzeitig zu informieren. Wenn Sie dieses Informationsschreiben erhalten, müssen Sie dem Netzbetreiber bekannt geben, dass Sie das Smart Meter "Opt-Out" wünschen. Der Netzbetreiber muss dann die „intelligenten“ Funktionen an ihrem Messgerät nachweislich deaktivieren. Somit hat man nur einen Digitalen Standard Zähler (DSZ). Die Konfiguration „DSZ“ wird am Zähler Display angezeigt.

    Ihren Opt-Out-Wunsch müssen Sie im Zuge der Information über den Zählertausch nochmals bekannt geben, auch wenn Sie Ihren Netzbetreiber bereits davor über Ihre Ablehnung informiert haben. 

    Eine allgemeine Ablehnung des Einbaus eines neuen Zählers können Sie nicht ablehnen. Es ist daher nicht möglich, den alten Ferraris-Zähler zu behalten. Sie haben allerdings einen Rechtsanspruch auf Ablehnung der intelligenten Funktionen des Zählers. Dazu müssen Sie Ihren sogenannten Opt-Out Wunsch dem Netzbetreiber bekannt geben. Tun Sie dies am besten schriftlich. 

    Bekomme ich trotzdem ein neues Gerät, auch wenn ich den Smart Meter abgelehnt habe? 

    Wie der Nachweis für die Deaktivierung in der Praxis aussieht, hängt vom jeweiligen Strom-Netzbetreiber ab. Die AK setzt sich dafür ein, dass dieser Nachweis für alle KonsumentInnen leicht erkennbar ist. 

    Welche Daten werden ermittelt, wenn ich den Smart Meter ablehne? 

    Der jeweilige Zählerstand wird dann an den Stromlieferanten übermittelt, damit dieser eine Verbrauchsinformation und Stromkostenrechnung erstellen kann. Bei diesem digitalen "Opt-Out"-Stromzähler werden keine Daten gespeichert. 

    Mein Vormieter hatte einen Smart Meter, muss ich diesen auch übernehmen? 

    Nein, Sie müssen den Smart Meter eines Vormieters nicht übernehmen. Die "Opt-Out"-Möglichkeit, also die Möglichkeit den Smart Meter abzulehnen, gilt auch für Nachmieter:innen. Wenn Sie sich gegen einen Smart Meter entscheiden, also gegen die „intelligenten“ Funktionen des eingebauten Smart Meters, dann teilen Sie das Ihrem Strom-Netzbetreiber mit.

    Achtung: Ihr Stromnetzbetreiber ist nicht Ihr Energielieferant. Auf Ihrer Jahresabrechnung finden Sie, wer ihr Stromnetzbetreiber ist.

    Was kostet mich ein Smart Meter? 

    Die Kosten der gesamten bundesweiten Umstellung auf Smart Meter werden auf 1,7 Mrd. Euro geschätzt. Die Regulierungsbehörde E-Control geht davon aus, dass die Kosten für die Smart Meter nicht zu wesentlichen Mehrbelastungen der Konsument:innen führen werden, weil die Umstellung auch zu Kostenreduktionen für die Strom-Netzbetreiber führen soll.

    Derzeit ist es so, dass alle Kosten, die beim Messen des Stromverbrauchs anfallen (zum Beispiel Wartung, Instandhaltung, Ablesen des Zählers) in der Stromrechnung als "Entgelt für Messleistung" abgegolten werden, darin finden sich auch die Kosten für den Smart Meter. Für dieses Entgelt setzt die Regulierungsbehörde E-Control einen jährlichen Höchstbeitrag fest, der dann über Ihre Rechnung eingehoben wird.

    Welche Bedenken gibt es gegen den Smart Meter? 

    Einige Konsument:innen sorgen sich bei digitalen (intelligenten) Stromzählern über mögliche gesundheitliche Folgen durch Strahlung. Die (zusätzliche) Strahlenbelastung durch einen Smart Meter hängt stark von der Übertragung der Daten ab (über Funk oder über das Stromnetz).

    Grundsätzlich ist aber die Strahlenbelastung vergleichsweise gering, weil zum einen keine hohen Leistungen für die Datenübertragungen notwendig sind (teilweise geringer als beim Mobiltelefon), zum anderen, weil sich die Messstation meist etwas abgelegen vom Wohnraum befindet, etwa im Vorzimmer oder Keller. 90% der Smart Meter wird in Österreich per PLC (Power Line Communication) über das Stromnetz betrieben. Auf Funkverbindungen wird nur zurückgegriffen, wenn PLC nicht möglich ist. Die Strahlung, die durch die PLC abgegeben wird, ist im Vergleich zu anderen Geräten (zum Beispiel Elektroherd) um ein Vielfaches geringer. Auch die Hintergrundstrahlung, die beispielsweise in einer Stadt vorhanden ist, ist höher als die Strahlung die durch Smart Meter zusätzlich erzeugt wird. 

    Uns sind keinerlei fundierte wissenschaftliche Studien bekannt, die negative gesundheitliche Auswirkungen eines Smart Meters belegen. Für nähere Informationen können Sie sich aber gerne an die Bundesamt für Strahlenschutz in Deutschland wenden. Ein österreichisches Äquivalent zum BfS gibt es leider nicht. Hier finden Sie die Kontaktdaten: BfS - Kontakt

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